Zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften darf beim sogenannten besonderen Kirchgeld seit 2014 kein Unterschied mehr gemacht werden. Die entsprechende Regelung des sächsischen Kirchensteuergesetzes, die bis Ende 2015 galt, ist nach einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. (Az. 2 BvL 6/19)
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