Wer an einer Volkshochschule (VHS) lehrt, ist weder automatisch selbstständig noch automatisch abhängig beschäftigt. Die Sozialversicherungspflicht hängt vielmehr vom Einzelfall ab, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel laut Mitteilung vom Mittwoch entschied. Konkret ging es um einen Studenten, der an einer Volkshochschule in Niedersachsen Kurse zur Vorbereitung auf den Realschussabschluss auf dem zweiten Bildungsweg gab. (Az. B 12 BA 3/23 R)
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